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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Wehrdienstes als Zeitsoldat - Bei der Entlassung aus einem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis kann die aufschiebende Wirkung schon deshalb nicht zuerkannt werden, weil durch einen den verwaltungsgerichtlichen Verfahren eigentümliche Provisorialmaßnahme, wie sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung darstellt, ein im Falle der Abweisung der Beschwerde auflösend bedingtes öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverhältnis eigener Art geschaffen würde, dessen Rechtswirkungen, gleichviel, welchen Ausgang das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nimmt, im nachhinein nicht mehr aufzuheben wäre. Daß der Gesetzgeber ein derartiges Beschäftigungsverhältnis auf dem Umweg über § 30 Abs 2 VwGG vorsehen wollte, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen (Hinweis B 29.11.1989, AW 89/12/0017).
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993110087.A02Im RIS seit
20.11.2000