RS Vwgh 1993/12/20 AW 93/11/0087

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Veröffentlicht am 20.12.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Wehrdienstes als Zeitsoldat - Bei der Entlassung aus einem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis kann die aufschiebende Wirkung schon deshalb nicht zuerkannt werden, weil durch einen den verwaltungsgerichtlichen Verfahren eigentümliche Provisorialmaßnahme, wie sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung darstellt, ein im Falle der Abweisung der Beschwerde auflösend bedingtes öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverhältnis eigener Art geschaffen würde, dessen Rechtswirkungen, gleichviel, welchen Ausgang das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nimmt, im nachhinein nicht mehr aufzuheben wäre. Daß der Gesetzgeber ein derartiges Beschäftigungsverhältnis auf dem Umweg über § 30 Abs 2 VwGG vorsehen wollte, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen (Hinweis B 29.11.1989, AW 89/12/0017).

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993110087.A02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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