RS Vwgh 1993/12/20 93/02/0242

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §101 Abs1 idF 1990/458;
KFG 1967 §103 Abs1 idF 1990/458;
KFGNov 13te;
VStG §44a;
VStG §52a Abs1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/27 92/02/0081 1

Stammrechtssatz

Erläßt die Berufungsbehörde einen auf § 52a Abs 1 VStG gestützten Bescheid, mit dem eine Neufassung des Bescheidspruches (umfassend alle Spruchelemente des § 44a VStG) erfolgt, so scheidet der erste Berufungsbescheid aus dem Rechtsbestand aus und wird durch den neuen (auf § 52a Abs 1 VStG gestützten) Bescheid ersetzt. Der neue Bescheid tritt an die Stelle des ursprünglichen. Ist mit dem neuen Bescheid der vom Besch angestrebte Rechtszustand nicht bewirkt worden, so ist er berechtigt, gegen den neuen Bescheid innerhalb der Frist des § 26 Abs 1 VwGG, gerechnet ab Zustellung des neuen Bescheides, Beschwerde an den VwGH zu erheben (Hinweis B 28.6.1989, 89/03/0045).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020242.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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