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22 Zivilprozeß, außerstreitiges VerfahrenNorm
ZPO §146 Abs1Leitsatz
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist; nur minderer Grad des Versehens seitens eines Mitarbeiters des Beschwerdevertreters; Stattgebung des Antrags einem Anlaßfall gleichzuhaltender Fall; Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (nach Aufhebung des §1 Abs1 Z1 GrEStG als verfassungswidrig) - offenkundig nachteilige GesetzesanawendungRechtssatz
Versehen einer gewissenhaften und seit Jahren fehlerfrei arbeitenden Kanzleikraft und des als Rechtspfleger qualifizierten Kanzleileiters.
Nach dem vom Verfassungsgerichtshof als glaubhaft angenommenen Vorbringen des Beschwerdevertreters kann das Verschulden der Kanzleikraft, für die die Verschuldensregelung des §146 Abs1 ZPO gleichfalls gilt (§39 ZPO; vgl. VfGH 23.2.1985, B783/84), bei der Vormerkung des Endes der Beschwerdefrist - unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles - nur als leichte Fahrlässigkeit angesehen werden. Unter den vorliegenden Umständen kann nicht davon gesprochen werden, daß nicht auch einem sorgfältig arbeitenden Menschen eine derartige Fehlleistung gelegentlich unterlaufen kann (vgl. VfGH 1.3.1986, B680/85).
Schlagworte
VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B1207.1986Dokumentnummer
JFR_10128873_86B01207_01