RS Vwgh 1993/12/20 93/02/0196

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Veröffentlicht am 20.12.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Bei der im Grunde des § 103 Abs 2 KFG im Falle einer schriftlichen Aufforderung bestehenden Frist von zwei Wochen zur Erteilung der Auskunft handelt es sich nicht um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal nach § 44a Z 1 VStG, welches auch nicht Gegenstand einer entsprechenden Verfolgungshandlung sein muß.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020196.X04

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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