Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
Bei der im Grunde des § 103 Abs 2 KFG im Falle einer schriftlichen Aufforderung bestehenden Frist von zwei Wochen zur Erteilung der Auskunft handelt es sich nicht um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal nach § 44a Z 1 VStG, welches auch nicht Gegenstand einer entsprechenden Verfolgungshandlung sein muß.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020196.X04Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
06.03.2009