Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §19;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/02/07 86/13/0072 1Stammrechtssatz
Geldleistungen, die ein Hausverwalter im Namen und für Rechnung des Hauseigentümers vereinnahmt oder verausgabt, sind steuerlich grundsätzlich (als durchlaufende Posten beim Hausverwalter) unmittelbar dem Hauseigentümer zuzurechnen. Das bedeutet, daß die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben gem § 19 EStG beim Hauseigentümer als dem AbgPfl so erfolgt, als ob die für die zeitliche Zuordnung maßgebenden Sachverhaltselemente bei ihm selbst und nicht bei seinem Verwalter verwirklicht worden wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990140258.X03Im RIS seit
11.07.2001