RS Vwgh 1993/12/21 90/14/0258

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Veröffentlicht am 21.12.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/07 86/13/0072 1

Stammrechtssatz

Geldleistungen, die ein Hausverwalter im Namen und für Rechnung des Hauseigentümers vereinnahmt oder verausgabt, sind steuerlich grundsätzlich (als durchlaufende Posten beim Hausverwalter) unmittelbar dem Hauseigentümer zuzurechnen. Das bedeutet, daß die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben gem § 19 EStG beim Hauseigentümer als dem AbgPfl so erfolgt, als ob die für die zeitliche Zuordnung maßgebenden Sachverhaltselemente bei ihm selbst und nicht bei seinem Verwalter verwirklicht worden wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990140258.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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