RS Vwgh 1993/12/21 92/08/0200

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Veröffentlicht am 21.12.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §355;
ASVG §412 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Weist der Versicherungsträger einen Antrag (hier auf Überweisung von Pensionsbezügen) mit der Begründung zurück, es liege weder eine Verwaltungssache noch eine Leistungssache vor und es fehle ihnen daher zu einer Entscheidung über diesen Antrag die sachliche Zuständigkeit, handelt es sich hiebei, unabhägig von der Richtigkeit dieser Auffassung, wegen der Art dieser Entscheidung um eine Verwaltungssache iSd § 355 ASVG. Ein Einspruch gegen diesen Bescheid ist daher gemäß § 412 Abs 1 ASVG zulässig. (Hinweis E 16.6.1992, 89/08/0264 und E 17.11.1992, 91/08/0040). Die Einspruchsbehörde ist lediglich zur Entscheidung darüber befugt, ob die Zurückweisung des Antrages berechtigt war oder nicht. Keinesfalls ist sie selbst zu einer Sachentscheidung berufen (Hinweis E 31.1.1985, 84/08/0213).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080200.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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