RS Vwgh 1993/12/21 91/04/0128

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Veröffentlicht am 21.12.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
VwRallg;

Rechtssatz

Die "Benützung" eines Busparkplatzes beinhaltet schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch - auch - das Stehenlassen eines Fahrzeuges (hier sollte durch die Auflagenvorschreibung lediglich ein "Busverkehr" iSd als Sachverhaltsgrundlage herangezogenen Fahrbewegungen verhindert werden).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991040128.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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