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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;Rechtssatz
Die "Benützung" eines Busparkplatzes beinhaltet schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch - auch - das Stehenlassen eines Fahrzeuges (hier sollte durch die Auflagenvorschreibung lediglich ein "Busverkehr" iSd als Sachverhaltsgrundlage herangezogenen Fahrbewegungen verhindert werden).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991040128.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
25.06.2014