Der mangelhafte Spruch eines Bescheides kann durch den Ausspruch, die Anlage des Bescheides werde zum "integrierenden Bestandteil" des Spruches erklärt, dann nicht zu einem gesetzmäßigen werden, wenn es einerseits an einer sprachlichen Verknüpfung des Inhaltes dieser Anlage mit dem Spruch fehlt, und anderseits mangels haltbarer mechanischer Verbindung mit dem Bescheid oder entsprechender erforderlicher Bestimmbarkeitskriterien die eindeutige Zuordnung eines entsprechenden Schriftstückes nicht möglich ist.