RS Vwgh 1993/12/21 93/04/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1993
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §87;
GewO 1973 §91 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/04/0143 E 15. Dezember 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Anwendung des § 91 Abs 2 GewO 1973 hat die Behörde nur zu prüfen, ob einer der im § 87 Abs 1 legcit genannten Tatbestände auf die natürliche Person, der ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, sinngemäß zutrifft. Sie hat jedoch nicht zu prüfen, ob - bezogen auf diese Person oder auf die juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, deren Gewerbeberechtigung in Rede steht - auch Tatbestände des § 87 Abs 2 bis Abs 6 legcit gegeben sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040078.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten