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10 VerfassungsrechtNorm
StGG Art9Leitsatz
Aufgrund richterlichen Befehls von Finanzämtern durchgeführte Hausdruchsuchungen und Beschlagnahmen; dem Finanzamt zuzurechnende Überschreitung nur dann, wenn die beschlagnahmten Gegenstände ganz offenkundig nicht von den Anordnungen erfaßt waren - hier keine Überschreitung; Modalitäten und nähere Umstände der Hausdurchsuchung und Beschlagnahme keine selbständig anfechtbaren Maßnahmen, auch nicht die bekämpfte Einvernahme von Zeugen in den Geschäftsräumen des Bf.; keine Zuständigkeit des VfGHRechtssatz
Erfolgt eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahme aufgrund eines richterlichen Befehles, so sind die Durchführungsmaßnahmen als Akte der Gerichtsbarkeit nicht vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpfbar.
Beschlagnahmen im Zuge von auf richterlichen Befehle durchgeführten Hausdurchsuchungen.
Selbst wenn die Organe der Finanzämter Aufzeichnungen und Unterlagen beschlagnahmt haben sollten, deren Zusammenhang mit der gegen den Beschwerdeführer anhängigen Strafsache in Zweifel gezogen werden könnte, so würden sich die Beschlagnahmen noch immer als Durchführung der Gerichtsbeschlüsse darstellen. Den Finanzämtern zuzurechnende Überschreitungen der richterlichen Befehle lägen nämlich nur dann vor, wenn die beschlagnahmten Gegenstände ganz offenkundig nicht von ihnen erfaßt wären (vgl. zB VfSlg. 8905/1980; VfGH 28.11.1986 B731/85). Gerade das trifft in den vorliegenden Fällen nicht zu. Nach Wortlaut und Sinngehalt waren die richterlichen Befehle weit gefaßt; so sollten die zu beschlagnahmenden Unterlagen auch über die privaten Aufwendungen (die privaten Vermögensgestaltung) des Beschwerdeführers Aufschluß geben. Nach den gegebenen Umständen war die Annahme der Finanzbeamten gerechtfertigt, alle beschlagnahmten Gegenstände könnten als Beweismittel im Strafverfahren dienen. Die endgültige Entscheidung darüber, ob dies tatsächlich der Fall ist, obliegt dem Strafgericht.
Die Durchführung der Hausdurchsuchung und der Beschlagnahme erfolgte aufgrund eines richterlichen Befehles, sodaß diese Akte solche der Gerichtsbarkeit sind; sie sind sie einer Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen. Die Modalitäten und die näheren Umstände, unter denen die Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme erfolgten, sind keine selbständig anfechtbaren Maßnahmen (vgl. zB VfSlg. 10290/1984; VfGH 28.11.1986 B731/85).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, Hausrecht, Hausdurchsuchung, richterlicher Befehl, BeschlagnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B4.1987Dokumentnummer
JFR_10128873_87B00004_01