RS Vwgh 1993/12/21 93/08/0215

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Veröffentlicht am 21.12.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AMFG §19 Abs1 litb;
AVG §66 Abs4;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt: am 21.12.1993 93/08/0143 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/08/0216 93/08/0217 93/08/0218

Rechtssatz

Ein Arbeitsloser, dem Nachschulungsmaßnahmen und Umschulungsmaßnahmen als "Arbeitstraining" ohne nähere Spezifikation und ohne Vorhalt jener Umstände zugewiesen werden, aus denen sich das Arbeitsamt zur Zuweisung berechtigt erachtet, kann im Falle der Weigerung, einer solchen Zuweisung Folge zu leisten, nicht vom Bezug der Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung iSd § 10 Abs 1 AlVG ausgeschlossen werden (hier: Zuweisung zur Arbeitsmarktausbildung "Renovierungsprojekt" ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des "Arbeitstrainings", Hinweis E 30.3.1993, 92/08/0216, 0267). Diesbezügliche Versäumnisse anläßlich der Zuweisung des Arbeitslosen zur Schulungsmaßnahme können im Rechtsmittelverfahren nicht nachgeholt werden.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993080215.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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