RS VwGH Erkenntnis 1993/12/21 93/04/0117

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Veröffentlicht am 21.12.1993
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Rechtssatz

Enthält der angefochtene Bescheid in seinem Spruch keinen Hinweis auf die die Grundumlagenpflicht begründenden Berechtigungen, so ist er rechtswidrig. Daran vermag auch der Ausspruch im Spruch des angefochtenen Bescheides, es werde "die Anlage dieses Bescheides" (in der die Berichtigungen der Bf angeführt werden) "... zum integrierenden Bestandteil dieses Spruches erklärt", nichts zu ändern, weil es einerseits an jeglicher sprachlicher Verknüpfung des Inhaltes dieser Anlage mit dem Abspruch über die Grundumlagepflicht der Bf fehlt, und andererseits mangels haltbarer mechanischer Verbindung mit dem angefochtenen Bescheid oder entsprechender erforderlicher Bestimmbarkeitskriterien eine eindeutige Zuordnung eines entsprechenden Schriftstückes nicht möglich ist.

Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung
Im RIS seit
20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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