RS Vwgh 1993/12/21 93/14/0216

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Veröffentlicht am 21.12.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §27 Abs1 Z1;
EStG 1972 §4 Abs2;
KStG 1966 §8 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/07/03 90/14/0221 5

Stammrechtssatz

Die in einem Vorjahr als verdeckte Gewinnausschüttung erfolgte Vorteilsgewährung kann durch eine Korrekturhandlung (nachträgliche Aufnahme einer Forderung in der Bilanz des Verkaufsjahres) nicht mehr rückgängig gemacht werden (Hinweis E 19.5.1987, 86/14/0179).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993140216.X07

Im RIS seit

07.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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