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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §80 Abs1 idF 1988/399;Rechtssatz
Nach dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des § 80 Abs 1 GewO 1973 kann von einem Betrieb der Anlage nur dann die Rede sein, wenn Tätigkeiten entfaltet werden, die der Erfüllung jenes Zweckes dienen, für den die Anlage ursprünglich genehmigt wurde. Tätigkeiten, die zwar mit den von der ursprünglichen Genehmigung umfaßten Anlageteilen entfaltet werden, aber einem anderen als im Genehmigungsbescheid genannten Zweck dienen, vermögen das Erfordernis des Betriebes der Anlage iSd § 80 Abs 1 GewO 1973 nicht zu erfüllen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993040103.X01Im RIS seit
20.11.2000