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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1973 §87 Abs1;Rechtssatz
Die der Entziehung einer Gewerbeberechtigung zugrundeliegenden Fakten sind einer Verjährung nicht zugänglich, weil die Entziehung keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993040078.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.09.2018