RS Vwgh 1993/12/21 93/04/0078

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Veröffentlicht am 21.12.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §87 Abs1;
GewO 1973 §91 Abs2 idF 1988/399;
VStG §31;
VwRallg;

Rechtssatz

Die der Entziehung einer Gewerbeberechtigung zugrundeliegenden Fakten sind einer Verjährung nicht zugänglich, weil die Entziehung keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040078.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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