RS Vwgh 1993/12/21 93/08/0191

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/17 92/18/0428 2

Stammrechtssatz

Eine allenfalls untaugliche Berufungsbegründung kann nicht mit dem Fehlen einer solchen gleichgesetzt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993080191.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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