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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Ein nachteiliger Eingriff in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft wäre, was die beabsichtigte Anfechtung von Bestimmungen der StPO und des Geschwornen- und Schöffenlistengesetzes betrifft, nachteiliger gar nicht möglich, weil eine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft strafrechtlilch nicht zur Verantwortung gezogen werden könnteRechtssatz
Ein solcher Eingriff wäre, was die beabsichtigte Anfechtung von Bestimmungen der StPO und des Geschwornen- und SchöffenlistenG betrifft, gar nicht möglich, weil eine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden könnte; auf dem Boden der vorliegenden Vorbringen erübrigt sich auch sonst zu prüfen, inwieweit überhaupt eine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft als Rechtsträger für eine Antragstellung nach Art140 B-VG in Frage kommt (vgl. VfSlg. 2676/1954, 4099/1961, 6845/1972). Nach Inhalt der vorliegenden Eingaben ist vielmehr offenkundig, daß die Bestimmungen, deren Anfechtung die antragstellende Gesellschaft bürgerlichen Rechts anstrebt, nicht nachteilig in ihre Rechtssphäre eingreifen, daß vielmehr abstrakte Überlegungen zum Anlaß der Eingaben genommen werden.
Aussichtslosigkeit der Anträge auf Aufhebung des §452 Z7 StPO, des §13 Abs2 und §29 Abs1 des "Gesetzes zur Bestellung von Geschwornen und Schöffen vom 13.6.1946" und der §§47 RAO, 63 ff ZPO sowie 41 StPO.
Was den Antrag auf Änderung des Art140 B-VG betrifft, genügt es darauf zu verweisen, daß dem Verfassungsgerichtshof hiezu die Befugnis fehlt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:G163.1987Dokumentnummer
JFR_10128872_87G00163_01