RS Vwgh 1993/12/21 93/08/0239

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Veröffentlicht am 21.12.1993
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Index

21/02 Aktienrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

AktG 1965 §70;
ASVG §11 Abs1;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §4 Abs3 Z10;

Rechtssatz

Auch wenn der Dienstnehmer ab seiner Bestellung zum Vorstandsmitglied weiterhin und im unveränderten zeitlichen Ausmaß auch noch die Tätigkeiten als Angestellter zur AG ausübt und dafür neben seinem Vorstandsbezug das bisherige Entgelt weiter erhält, wird sein Beschäftigungsverhältnis iSd § 4 Abs 2 ASVG mit der Bestellung zum Vorstandsmitglied iSd § 11 Abs 1 ASVG beendet. Denn da eine AG als juristische Person ihre Funktionen (somit auch jene gegenüber ihren Dienstnehmern) nicht selbst, sondern nur durch ihre Organe wahrnehmen kann, der gesamte Vorstand aber auch bei einer Mehrgliedrigkeit wegen der in § 70 AktG zwingend festgelegten Gesamtzuständigkeit letztlich jenes Organ ist, das die Dienstgeberfunktion auszuüben hat, besteht auch unter der Annahme einer Trennbarkeit der beiden Rechtsverhältnisse (zu den Voraussetzungen der Trennbarkeit von Rechtsverhältnissen und Beschäftigungsverhältnissen zum selben Vertragspartner Hinweis E 15.12.1992, 91/08/0077) ab der Bestellung zum Vorstandsmitglied wegen der dadurch begründeten Rechtstellung keine persönliche Abhängigkeit in einer (voraussetzungsgemäß trennbaren) Beschäftigung als Angestellter zur AG.

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Handelsrecht Gesellschaftsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993080239.X05

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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