RS Vwgh 1993/12/21 93/08/0167

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Veröffentlicht am 21.12.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §38;
AVG §63 Abs3;

Rechtssatz

Die Berufungsausführungen des Berufungswerbers, der Vorwurf der bel Behörde, er habe sich ohne wichtigen Grund geweigert, an der Arbeitsmarktausbildung Renovierungsprojekt teilzunehmen, ist "nicht richtig", stellt iVm dem Antrag, die Notstandshilfe auszuzahlen, eine noch ausreichende Begründung dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993080167.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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