RS Vfgh 1987/11/28 V37/87, V38/87, V39/87, V50/87, V51/87, V55/87, V65/87, V72/87

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Veröffentlicht am 28.11.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Tarifverordnung §1
BundesbahnG §2 Abs4

Leitsatz

Individualantrag auf Aufhebung einiger Wortteile in §1 Z10 und 15 der auf §2 Abs4 BundesbahnG gestützten TarifV, BGBl. 698/1986; ausschließlicher Normadressat des §2 Abs4 BundesbahnG ist der Wirtschaftskörper ÖBB - Normadressat des §1 der TarifV ist nur der Wirtschaftskörper ÖBB; kein Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller, sondern nur in deren wirtschaftliche Interessen; Mangel der Antragslegitimation

Rechtssatz

Normadressat des §1 der TarifV ist nur der Wirtschaftskörper ÖBB. Die in Rede stehende Bestimmung berührt also die Antragsteller nicht in ihrer Rechtssphäre, sondern in ihren wirtschaftlichen Interessen (vgl. VfSlg. 9221/1981, 10.502/1985, VfGH 9.10.1986 V25/86).

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung des §1 der Verordnung der Bundesregierung vom 14.10.1986, BGBl. Nr. 698, über gemeinwirtschaftliche Leistungen der ÖBB durch Tarifermäßigungen, die aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht gerechtfertigt sind, mangels Legitimation: bloß wirtschaftliche Interessen berührt.

§2 Abs4 BundesbahnG enthält eine Verordnungsermächtigung, derzufolge die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates dem Wirtschaftskörper ÖBB die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen zu übertragen hat, die von den ÖBB unter Bedachtnahme auf die Grundsätze einer kaufmännischen Betriebsführung nicht erbracht werden könnten (§2 Abs3 leg.cit.). Ausschließlicher Normadressat des §2 Abs4 BundesbahnG ist der Wirtschaftskörper ÖBB. Der angefochtene §1 der TarifV normiert daher lediglich die Rechtsbeziehungen zwischen dem Bund und dem Wirtschaftskörper ÖBB als einem Zweig der Betriebsverwaltung des Bundes auf die Weise, daß die ÖBB im Schienenverkehr bei der Beförderung von Personen und Reisegepäck im einzelnen näher festgelegte, aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht gerechtfertigte Tarifermäßigungen einzuräumen haben, und daß die sich aus der Differenz zwischen den einzuräumenden und den betriebswirtschaftlich vertretbaren Fahrpreisen ergebenden Einnahmenausfälle, deren voraussichtliche Höhe ebenfalls in der TarifV angeführt wird, den gemeinwirtschaftlichen Leistungen zuzurechnen sind.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Bundesbahnen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:V37.1987

Dokumentnummer

JFR_10128872_87V00037_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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