RS Vwgh 1993/12/21 93/04/0118

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1993
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
HKG 1946 §57a Abs4;
HKG 1946 §57g Abs1;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/12/21 93/04/0117 3

Stammrechtssatz

Enthält der angefochtene Bescheid in seinem Spruch keinen Hinweis auf die die Grundumlagenpflicht begründenden Berechtigungen, so ist er rechtswidrig. Daran vermag auch der Ausspruch im Spruch des angefochtenen Bescheides, es werde "die Anlage dieses Bescheides" (in der die Berichtigungen der Bf angeführt werden) "... zum integrierenden Bestandteil dieses Spruches erklärt", nichts zu ändern, weil es einerseits an jeglicher sprachlicher Verknüpfung des Inhaltes dieser Anlage mit dem Abspruch über die Grundumlagepflicht der Bf fehlt, und andererseits mangels haltbarer mechanischer Verbindung mit dem angefochtenen Bescheid oder entsprechender erforderlicher Bestimmbarkeitskriterien eine eindeutige Zuordnung eines entsprechenden Schriftstückes nicht möglich ist.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040118.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten