Im Hinblick auf den Entfall des § 361 Abs 5 GewO 1973 mit Inkrafttreten der GewRNov 1992, als deren Folge die ursprünglich zulässigerweise erhobene Berufung zufolge Verkürzung des Instanzenzuges in der Folge unzulässig (und damit die Beschwerde an den VwGH zulässig) wurde, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 46 Abs 1 VwGG vor. Wurde doch der Bf an der Ergreifung des Rechtsmittels (Verwaltungsgerichtshofbeschwerde) durch das Dazwischentreten eines der Einflußsphäre der Partei entrückten Ereignisses gehindert (Hinweis Beschluß vom 15.1.1948, VwSlg 275 A/1948.