Wird die Gegenschrift zu einem Zeitpunkt, zu dem über die Beschwerdesache durch den VwGH noch nicht entschieden ist, erstattet, so ist auf diesen Schriftsatz Bedacht zu nehmen. Dem Antragsteller kann daher schon deshalb kein Rechtsnachteil iSd § 46 Abs 1 VwGG erwachsen, sodaß die Voraussetzungen für die Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages iSd § 46 VwGG nicht erfüllt sind.