RS Vfgh 1987/11/30 V85/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1987
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Verordnung der BH Deutschlandsberg vom 4.8.1987 über die Erklärung der sogenannten Kettischgründe in Lannach zum Naturschutzgebiet (Planzenschutzgebiet)
Stmk NaturschutzG 1976 §5 Abs6

Leitsatz

Individualantrag einer Gemeinde auf Aufhebung der V der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 4.8.1987 (betreffend Erklärung eines Gebietes zum Naturschutzgebiet); Verfahren über einen Antrag auf eine Ausnahmebewilligung gem. §5 Abs6 Stmk. NaturschutzG 1976 zumutbar - Mangel der Antragslegitimation

Rechtssatz

Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges (hier: Antrag auf Ausnahmebewilligung gemäß §5 Abs6 Stmk. NSchG 1976).

Zurückweisung des Individualantrages auf Aufhebung der Verordnung der BH Deutschlandsberg vom 4.8.1987 über die Erklärung der sogenannten Kettischgründe in Lannach zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet).

Der einschreitenden Gemeinde stünde es im Hinblick auf ihr Grundeigentum frei, gemäß §5 Abs6 des Stmk. NSchG 1976 eine Ausnahmebewilligung zu begehren und eine allfällige abweisende Entscheidung - nach Erschöpfung des Instanzenzuges - beim Verfassungsgerichtshof in Beschwerde zu ziehen und in deren Rahmen die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken darzulegen. Irgendwelche Umstände, die das Beschreiten dieses Weges als unzumutbar erscheinen ließen, sind nicht zu erkennen. Der Verfassungsgerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auf seinen Beschluß VfSlg. 9724/1983, in welchem er ebenfalls im Hinblick auf die in der zitierten Gesetzesbestimmung vorgesehene Ausnahmebewilligung die Berechtigung zur Anfechtung einer NaturschutzV verneint hat.

Zurückweisung mangels Legitimation.

Entscheidungstexte

  • V 85/87
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.11.1987 V 85/87

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Natur- und Landschaftsschutz, Naturschutzgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:V85.1987

Dokumentnummer

JFR_10128870_87V00085_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten