RS Vwgh 1993/12/21 89/14/0289

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Veröffentlicht am 21.12.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §4;
EStG 1972 §4 Abs2;
EStG 1972 §5;
EStG 1972 §6;

Rechtssatz

§ 4 BewG ist im Rahmen des Bilanzsteuerrechtes nicht anwendbar, weil zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auch die Berücksichtigung aufschiebend bedingter Forderungen und Lasten zählt (zB Rückstellungen). Aber auch außerhalb des Bilanzsteuerrechtes finden sich Grundsätze, die mit § 4 BewG unvereinbar sind. Dazu gehört unter anderem der häufig verwendete Begriff der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes. Anschaffungskosten oder Herstellungskosten sind ohne Rücksicht darauf in voller Höhe zu berücksichtigen, ob in ihnen ein aufschiebend bedingter Anspruch enthalten ist oder nicht, weil alles, was der Erwerber eines Wirtschaftsgutes für dessen Erwerb aufwenden muß, also auch die Übernahme aufschiebend bedingter Lasten, zu den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes zählt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989140289.X03

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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