RS Vwgh 1993/12/21 92/08/0200

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Veröffentlicht am 21.12.1993
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §104;
ASVG §352;
ASVG §354;
ASVG §355;
ASVG §367 Abs2;

Rechtssatz

Anders als für Aufrechnungsstreitigkeiten, für die § 367 Abs 2 ASVG eine Pflicht des Versicherungsträgers zur Bescheiderlassung vorsieht, steht jedenfalls die Entscheidung der Frage, ob Pensionsleistungen nicht entsprechend der Bestimmung des § 104 ASVG zur Gänze an den Versicherungsträger, sondern zumindest zum Teil an einen Dritten auszuzahlen gewesen wären, nicht dem Versicherungsträger zu, weil die Entscheidung der gegenständlichen Frage nicht der Durchführung der Bestimmungen des ASVG iSd § 352 ASVG (hier: des § 104 ASVG) dient und daher diese Angelegenheit weder als Leistungssache noch als Verwaltungssache zu werten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080200.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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