RS Vwgh 1993/12/21 91/04/0200

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Veröffentlicht am 21.12.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/21 93/04/0043 2

Stammrechtssatz

Die Parteistellung im Verwaltungsverfahren kann sich immer nur aus den einschlägigen Rechtsvorschriften ergeben, niemals jedoch aus (irrigen) Amtshandlungen (hier: Ladung und Gewährung von Parteiengehör).

Schlagworte

Parteibegriff Tätigkeit der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991040200.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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