RS Vwgh 1993/12/21 93/04/0115

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Veröffentlicht am 21.12.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0035/73 E 18. Dezember 1973 RS 3

Stammrechtssatz

Von einer geänderten Rechtslage, die es der Behörde verwehren würde, das neue Ansuchen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, könnte man nur dann sprechen, wenn nach Abweisung des ersten Ansuchens sich die gesetzlichen Vorschriften, die tragend für diese Entscheidung gewesen waren, so geändert hätten, dass sie, hätten sie bereits früher bestanden eine anders lautende Entscheidung ermöglicht hätten (Hinweis E 18.2.1953, 2203/52, VwSlg 2863 A/1953 und E 8.11.1955, 781/53, VwSlg 3874 A/1955).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040115.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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