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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
BewG 1955 §16 Abs2;Rechtssatz
Es ist zu unterscheiden zwischen der Vereinbarung EINES Rentenanspruches, der bei Ableben des zunächst Bezugsberechtigten jeweils einem anderen Bezugsberechtigten gegenüber zu erfüllen ist und der Vereinbarung MEHRERER Rentenansprüche, die der Reihe nach erst entstehen, wenn der jeweils vorhergehende Bezugsberechtigte gestorben ist (hier: der Abgabepflichtige, seine Ehegattin und deren Tochter sind nicht nebeneinander, sondern nacheinander berechtigt). Auf den letztgenannten Fall ist die Bestimmung des § 16 Abs 4 BewG nicht anwendbar, weil der Kapitalwert einer Rente einer Person nur zugerechnet werden kann, wenn sie bereits über einen Rentenanspruch verfügt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989140289.X02Im RIS seit
14.01.2002