RS Vwgh 1993/12/21 89/14/0289

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Veröffentlicht am 21.12.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §16 Abs2;
BewG 1955 §16 Abs4;
EStG 1972 §29 Z1;

Rechtssatz

Es ist zu unterscheiden zwischen der Vereinbarung EINES Rentenanspruches, der bei Ableben des zunächst Bezugsberechtigten jeweils einem anderen Bezugsberechtigten gegenüber zu erfüllen ist und der Vereinbarung MEHRERER Rentenansprüche, die der Reihe nach erst entstehen, wenn der jeweils vorhergehende Bezugsberechtigte gestorben ist (hier: der Abgabepflichtige, seine Ehegattin und deren Tochter sind nicht nebeneinander, sondern nacheinander berechtigt). Auf den letztgenannten Fall ist die Bestimmung des § 16 Abs 4 BewG nicht anwendbar, weil der Kapitalwert einer Rente einer Person nur zugerechnet werden kann, wenn sie bereits über einen Rentenanspruch verfügt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989140289.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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