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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1973 §22 Abs2;Rechtssatz
Bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "fachlich einwandfreie Ausübung dieses Gewerbes" in § 376 Abs 1 Z 9 GewO 1973 ist von dem durch den Gesetzgeber in der Legaldefinition des § 22 Abs 2 GewO 1973 näher umschriebene Begriffsinhalt auszugehen:
Danach ist unter einer fachlichen Tätigkeit jene zu verstehen, die geeignet ist, die Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Im Sinne des § 376 Z 9 Abs 1 GewO
1973 müssen demnach die - durch Belege nachzuweisenden - Kenntnisse und Fähigkeiten außer jeden Zweifel stellen, daß die Erfahrungen und Kenntnisse gegeben sind, die zur selbständigen Gewerbeausübung erforderlich sind (Hinweis E 31.3.1992, 91/04/0301).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991040302.X01Im RIS seit
11.07.2001