RS Vwgh 1993/12/21 93/14/0216

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Veröffentlicht am 21.12.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1966 §8 Abs1;

Rechtssatz

Rückforderungsansprüche aus verdeckten Gewinnausschüttungen stellen, zumindest solange sie verdeckt bleiben, keine bilanzierungsfähigen Vermögensgegenstände (Wirtschaftsgüter) dar. Die verdeckte Gewinnausschüttung zieht keineswegs automatisch die Einstellung eines Rückforderungsanspruches nach sich. Sie bewirkt somit auch keine bloße Vermögensumschichtung, sondern eine Vorteilszuwendung der Körperschaft an den Anteilsinhaber, die die entsprechenden steuerlichen Konsequenzen auslöst. Wird der handelsrechtliche Rückgriffsanspruch in weiterer Folge tatsächlich durchgesetzt, handelt es sich um eine Einlage (Hinweis Putschögl-Bauer-Mayr, Die Körperschaftsteuer, Kommentar zum KStG 1966, Randzahlen 43 und 48 zu § 8).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993140216.X06

Im RIS seit

07.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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