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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
BewG 1955 §16 Abs2;Rechtssatz
Um den kapitalisierten Wert mehrerer aufeinander folgender Renten insgesamt zu ermitteln (hier: der Abgabepflichtige, seine Ehegattin und deren Tochter sind nacheinander berechtigt), ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes jede der Renten gesondert zu kapitalisieren und der Rentenwert zu addieren. Dabei ist die Fiktion des § 16 Abs 2 BewG bezüglich der Lebenserwartung des Rentenberechtigten konsequent zu beachten. Dies bedeutet, daß zunächst der kapitalisierte Wert der Rentenverpflichtung in bezug auf die Person des Abgabepflichtigen zu ermitteln ist. Sodann ist der kapitalisierte Wert der Rentenverpflichtung in bezug auf die Ehegattin des Abgabepflichtigen zu ermitteln, wobei entsprechend der Fiktion des § 16 Abs 2 BewG als Lebensalter jenes anzusetzen ist, das die Ehegattin zum Zeitpunkt des zu erwartenden Ablebens des Abgabepflichtigen haben wird. Erst wenn die Summe der kapitalisierten Rentenwerte der einzelnen Rentenberechtigten durch die laufend bezahlten Renten überschritten wird, sind diese gemäß § 29 Z 1 EStG 1972 einkommensteuerlich zu erfassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989140289.X05Im RIS seit
14.01.2002