RS Vfgh 1987/11/30 G70/87

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Veröffentlicht am 30.11.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
KO idF des InsolvenzrechtsänderungsG 1982, BGBl 370 §81 Abs3
VfGG §19 Abs3 Z2 litc
VfGG §62 Abs1

Leitsatz

Individualantrag (eines Rechtsanwaltes) auf Aufhebung des §81 Konkursordnung idF BGBl. 370/1982; Darlegung der Bedenken nur hinsichtlich der zivilrechtlichen Haftung des Masseverwalters nach Abs3; kein untrennbarer Zusammenhang mit den anderen Bestimmungen des §81 KO - mangelnde Darlegung der Bedenken gegen diese Bestimmungen; in bezug auf §81 Abs3 KO Zumutbarkeit der Durchführung eines diesbezüglichen Zivilprozesses als Beklagter; in diesem Umfang Mangel der Antragslegitimation; Zurückweisung des Individualantrages

Rechtssatz

Antrag eines Rechtsanwaltes auf Aufhebung des gesamten §81 KO.

Die im Antrag dargelegten Bedenken betreffen die zivilrechtliche Haftung des Masseverwalters und beziehen sich somit der Sache nach ausschließlich auf den Abs3 im §81 KO. Die begründungslos aufgestellte Behauptung des Antragstellers, die übrigen Bestimmungen dieses Paragraphen stünden mit dem Abs3 in einem untrennbaren Zusammenhang, trifft nicht zu. Diesbezüglich genügt der Hinweis, daß eine gedachte Aufhebung des Abs3 zu keiner wesentlichen Änderung des normativen Inhalts der verbleibenden Absätze im §81 KO führte.

Da im Antrag Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Abs1, 2 und 4 des §81 KO nicht dargelegt sind, war der Antrag wegen dieses Prozeßhindernisses (s. zB VfSlg. 9747/1983) insoweit zurückzuweisen.

Zurückweisung eines Individualantrages wegen fehlender Darlegung der Bedenken.

Daß der Antragstellers eine Inanspruchnahme seiner Person zum Schadenersatz aus der bloßen Bestellung zum Masseverwalter nicht abzuleiten vermag, ist unmittelbar einsichtig und bedarf daher keiner weiteren Begründung.

Das Verhalten des Antragstellers in bezug auf ein "Offert, das gemeinschuldnerische Unternehmen aufzufangen und den Gläubigern für eine Zwangsausgleichsquote gutzustehen" ist nach seinem eigenen Vorbringen schadenersatzrechtlich ohne Bedeutung, weil das Konkursgericht einen dieses Angebot betreffenden Vertrag nicht genehmigte.

Zurückweisung des Individualantrages auf Aufhebung des §81 Abs3 KO.

Was die angedrohte Inanspruchnahme wegen des Abhandenkommens einer Lederjacke aus Geschäftsräumen eines gemeinschuldnerischen Unternehmens anlangt, ist es dem Antragsteller (Masseverwalter) schon im Hinblick auf den anzunehmenden Streitwert in einem diesbezüglichen Zivilprozeß zumutbar, einen solchen Rechtsstreit als Beklagter zu führen sowie im allfälligen Rechtsmittelverfahren seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §81 Abs3 KO darzulegen und eine amtswegige Antragstellung auf Gesetzesprüfung anzuregen. Grundsätzlich das gleiche gilt für Schadenersatzansprüche, deren Geltendmachung ihm wegen einer behaupteten Verzögerung bei der Weiterleitung von Postsendungen an den Rechtsvertreter der Gemeinschuldnerin in Aussicht gestellt wurde.

Entscheidungstexte

  • G 70/87
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.11.1987 G 70/87

Schlagworte

VfGH / Antrag, Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:G70.1987

Dokumentnummer

JFR_10128870_87G00070_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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