RS Vwgh 1993/12/21 93/04/0234

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §71 Abs1 Z1;
GewO 1973 §361 Abs5;
GewO 1973 §361 idF 1993/029;
GewRNov 1992;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1993/12/21 93/04/0211 1

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf den Entfall des § 361 Abs 5 GewO 1973 mit Inkrafttreten der GewRNov 1992, als deren Folge die ursprünglich zulässigerweise erhobene Berufung zufolge Verkürzung des Instanzenzuges in der Folge unzulässig (und damit die Beschwerde an den VwGH zulässig) wurde, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 46 Abs 1 VwGG vor. Wurde doch der Bf an der Ergreifung des Rechtsmittels (Verwaltungsgerichtshofbeschwerde) durch das Dazwischentreten eines der Einflußsphäre der Partei entrückten Ereignisses gehindert (Hinweis Beschluß vom 15.1.1948, VwSlg 275 A/1948.

Schlagworte

Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040234.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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