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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §8 Abs1;Rechtssatz
Verliert ein Abgabepflichtiger die Kontrolle über sein Unternehmen (hier: der Abgabepflichtige hat behauptet, er habe durch vier Jahre hindurch aus Krankheitsgründen nicht für eine ordnungsgemäße Betriebsführung sorgen können) und tut er jahrelang nichts, um diesen Umstand abzustellen, so ist der Verdacht begründet, daß sich der Abgabepflichtige mit einer ernstlich für möglich gehaltenen Abgabenverkürzung abgefunden und damit ein vorsätzliches Verhalten iSd § 8 Abs 1 FinStrG gesetzt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989140299.X01Im RIS seit
20.11.2000