RS Vwgh 1993/12/21 89/14/0289

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Veröffentlicht am 21.12.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §4;
EStG 1972 §29 Z1;

Rechtssatz

Bei der Ermittlung des kapitalisierten Wertes der Rentenverpflichtung iSd § 29 Z 1 EStG 1972 ist § 4 BewG nicht anzuwenden. In den Fällen, in denen der Rentenanspruch zur Gänze aufschiebend bedingt ist, hätte das sonst zur Folge, daß der Wert des veräußerten Wirtschaftsgutes völlig unberücksichtigt bliebe, weil zum Zeitpunkt der Übertragung kein kapitalisierter Rentenwert und damit auch kein Gegenwert des übertragenen Wirtschaftsgutes anzusetzen wäre. Damit aber würde ein bereits wiederholt als verfassungswidrig erkanntes Ergebnis eintreten (Hinweis E VfGH 17.12.1963, G 11/63, VfSlg 4627/63; E VfGH 21.6.1968, G 1/68, VfSlg 5726/68).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989140289.X04

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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