RS Vwgh 1993/12/21 93/08/0206

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Veröffentlicht am 21.12.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §435 Abs1 Z4;
ASVG §448 Abs1;
ASVG §453 Abs1;
ASVG §455 Abs1;
ASVG §455 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/21 93/08/0032 5 (hier besteht neben dem inneren Zusammenhang zwischen dem genehmigten und nichtgenehmigten Teil der Satzung überdies ein Sachzusammenhang, der es ausschließt, den Rest der Satzung ohne die Bestimmung des § 1 über den Geltungsbereich zu vollziehen)

Stammrechtssatz

Der Genehmigungsvorbehalt des § 455 Abs 1 ASVG knüpft am (einheitlichen) Beschluß des zuständigen Verwaltungskörpers an und mit den dort genannten Begriffen Satzung bzw Satzungsänderung ist jeweils der Beschluß (iSd § 435 Abs 1 Z 4 ASVG) als Ganzes gemeint. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Aufsichtsbehörde (BMAS) berechtigt wäre, eine von der Hauptversammlung des Sozialversicherungsträgers (formal) ordnungsgemäß beschlossene, ihm zur Genehmigung vorgelegte Satzung bzw Satzungsänderung nur teilweise zu genehmigen oder ihr teilweise die Genehmigung zu versagen; soweit gegen einzelne Bestimmungen der Satzung bzw Satzungsänderung (nach Maßgabe des jeweiligen, zur Genehmigung vorgelegten Beschlusses) Bedenken der Aufsichtsbehörde bestehen, welche diese zu einer Versagung der Genehmigung berechtigten, hat sich diese Versagung der Genehmigung auf den gesamten Beschluß des Verwaltungskörpers zu beziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993080206.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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