RS Vwgh 1993/12/21 93/04/0010

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Veröffentlicht am 21.12.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §366 Abs1 Z2 idF 1988/399;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Da es sich bei der Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 2 GewO 1973 um ein Ungehorsamsdelikt handelt, trifft den Gewerbeinhaber gemäß § 5 Abs 1 VStG nur dann kein Verschulden an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift, wenn er seiner Überwachungspflicht gegenüber der Person, die er mit der Leitung des Lokals mit einem bestimmten (und seiner Behauptung nach nicht befolgten) Auftrag betraut hat, nachgekommen wäre. Die bloße Erteilung von Weisungen - mag sie auch dezidiert erfolgt sein - reicht dafür freilich nicht aus. Vielmehr muß auch eine angemessene Kontrolle hinzutreten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040010.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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