RS Vwgh 1993/12/21 90/14/0258

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Veröffentlicht am 21.12.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/05 Wohnrecht Mietrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §28 Abs3;
MRG §20;
MRG §45;
VwRallg;

Rechtssatz

Zivilrechtlich handelt es sich bei der Mietzinsreserve und bei den Erhaltungsbeiträgen und Verbesserungsbeiträgen nicht um an das Haus gebundenes Sondervermögen, sondern um eine bloße Rechengröße, die die Grundlage mietenrechtlicher Entscheidungen bildet. Der jeweilige Vermieter ist verpflichtet, den mietrechtlichen Verwendungspflichten bzw Verrechnungspflichten nachzukommen, gleichgültig ob die Mietzinsreserven noch vorhanden sind oder ob sie von einem Voreigentümer übergeben wurden. Einem neuen Eigentümer sind zwar die erforderlichen Rechnungsunterlagen, Zinslisten und dergleichen auszufolgen, nicht jedoch die noch verrechenbaren Mietzinsreserven (Hinweis Würth in Rummel, ABGB, 2te Auflage, Randzahl 8 zu § 20 und Randzahlen 2 und 10 zu § 45 Mietrechtsgesetz).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990140258.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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