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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/04/0035 E 25. September 1990 RS 3Stammrechtssatz
Der gewerbetechnische Amtssachverständige darf in Ansehung der Art und der Häufigkeit der Verwendung der Planierraupe nicht von im Verfahren erstatteten Auskünften des Betriebsanlagengenehmigungswerbers ausgehen, ohne daß sich diese Umstände etwa in einer verpflichtenden Weise aus der Betriebsbeschreibung bzw. aus Auflagenvorschreibungen ergeben.
Schlagworte
Sachverständiger Aufgaben Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Gewerbetechniker Lärmimmission Kfz LKW PKW DauerschallpegelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991040209.X02Im RIS seit
11.07.2001