RS Vfgh 1987/11/30 G208/87, G209/87

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Veröffentlicht am 30.11.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Wr BauO 1930 §93 Abs13
Wr BauO 1930 §129b Abs3 und Abs4 idF LGBl 18/1976

Leitsatz

Individualantrag auf Aufhebung des §129b Abs3 und 4 Wr. BauO idF LGBl. 18/1976, §10 Abs3 VVG sowie Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §93 Abs13 Wr. BauO; kein Eingriff in die Rechte der Antragstellerin als Hypothekargläubigerin iZm einem drohenden Verfahren zur Vollstreckung eines baupolizeilichen Auftrages; im übrigen ua. kein Eingriff in die Rechtssphäre der Antragstellerin durch den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung im Vollstreckungsverfahren; Mangel der Auftragslegitimation

Rechtssatz

Kein Eingriff durch §129b Abs3 und 4 Wr. BauO, da kein Vollstreckungsverfahren zur Begründung eines Vorzugspfandes stattfand.

Zurückweisung des Individualantrages auf Aufhebung des §129b Abs3 und 4 Wr. BauO mangels Legitimation.

Nach Ansicht der Einschreiterin greifen die Abs3 und 4 des §129b BauO für Wien (idF LGBl. 1976/18) deshalb in ihre Rechtssphäre als Hypothekargläubigerin ein, weil sie im Zusammenhang mit der Ersatzvornahme in Vollstreckung eines baupolizeilichen Auftrags ein Vorzugspfandrecht für die Stadt Wien vorsehen. Diese Auffassung ist jedoch verfehlt, weil die Antragstellerin selbst nicht behauptet, daß ein derartiges Vorzugspfandrecht im Wege eines Vollstreckungsverfahren bereits begründet worden sei; die Einschreiterin behauptet nicht einmal, daß ein Vollstreckungsverfahren schon eingeleitet worden sei.

Zurückweisung des Individualantrages auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §93 Abs13 Wr. BauO 1930 mangels Legitimation.

Es ist unmittelbar einsichtig und daher nicht näher begründungsbedürftig, daß diese - bereits außer Kraft getretenen - Anordnungen, welche die Beseitigung von Abwässern zum Gegenstand hatten, in die Rechtssphäre der Einschreiterin als Hypothekargläubigerin nicht eingreifen.

Entscheidungstexte

  • G 208,209/87
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.11.1987 G 208,209/87

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Baurecht, Baupolizei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:G208.1987

Dokumentnummer

JFR_10128870_87G00208_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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