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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Individualantrag auf Aufhebung des §129b Abs3 und 4 Wr. BauO idF LGBl. 18/1976, §10 Abs3 VVG sowie Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §93 Abs13 Wr. BauO; kein Eingriff in die Rechte der Antragstellerin als Hypothekargläubigerin iZm einem drohenden Verfahren zur Vollstreckung eines baupolizeilichen Auftrages; im übrigen ua. kein Eingriff in die Rechtssphäre der Antragstellerin durch den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung im Vollstreckungsverfahren; Mangel der AuftragslegitimationRechtssatz
Kein Eingriff durch §129b Abs3 und 4 Wr. BauO, da kein Vollstreckungsverfahren zur Begründung eines Vorzugspfandes stattfand.
Zurückweisung des Individualantrages auf Aufhebung des §129b Abs3 und 4 Wr. BauO mangels Legitimation.
Nach Ansicht der Einschreiterin greifen die Abs3 und 4 des §129b BauO für Wien (idF LGBl. 1976/18) deshalb in ihre Rechtssphäre als Hypothekargläubigerin ein, weil sie im Zusammenhang mit der Ersatzvornahme in Vollstreckung eines baupolizeilichen Auftrags ein Vorzugspfandrecht für die Stadt Wien vorsehen. Diese Auffassung ist jedoch verfehlt, weil die Antragstellerin selbst nicht behauptet, daß ein derartiges Vorzugspfandrecht im Wege eines Vollstreckungsverfahren bereits begründet worden sei; die Einschreiterin behauptet nicht einmal, daß ein Vollstreckungsverfahren schon eingeleitet worden sei.
Zurückweisung des Individualantrages auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §93 Abs13 Wr. BauO 1930 mangels Legitimation.
Es ist unmittelbar einsichtig und daher nicht näher begründungsbedürftig, daß diese - bereits außer Kraft getretenen - Anordnungen, welche die Beseitigung von Abwässern zum Gegenstand hatten, in die Rechtssphäre der Einschreiterin als Hypothekargläubigerin nicht eingreifen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Baurecht, BaupolizeiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:G208.1987Dokumentnummer
JFR_10128870_87G00208_01