RS Vwgh 1993/12/21 93/04/0135

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

AVG §59 Abs1;
HKG 1946 §57a Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwgH E 1993/12/21 93/04/0134 1

Stammrechtssatz

Der mangelhafte Spruch eines Bescheides kann durch den Ausspruch, die Anlage des Bescheides werde zum "integrierenden Bestandteil" des Spruches erklärt, dann nicht zu einem gesetzmäßigen werden, wenn es einerseits an einer sprachlichen Verknüpfung des Inhaltes dieser Anlage mit dem Spruch fehlt, und anderseits mangels haltbarer mechanischer Verbindung mit dem Bescheid oder entsprechender erforderlicher Bestimmbarkeitskriterien die eindeutige Zuordnung eines entsprechenden Schriftstückes nicht möglich ist.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040135.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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