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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §198 Abs1;Rechtssatz
Es bildet keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, daß die belangte Behörde im Rahmen der Umschreibung der durch die dem Bf zur Last gelegten Tat verletzten Norm auch die Bestimmung des § 198 Abs 1 GewO 1973, die ihrerseits keine Gebotsnorm bzw Verbotsnorm darstellt, anführte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993040174.X04Im RIS seit
11.12.2001Zuletzt aktualisiert am
05.03.2013