RS Vwgh 1993/12/21 93/04/0174

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Veröffentlicht am 21.12.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §198 Abs1;
VStG §44a Z2;

Rechtssatz

Es bildet keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, daß die belangte Behörde im Rahmen der Umschreibung der durch die dem Bf zur Last gelegten Tat verletzten Norm auch die Bestimmung des § 198 Abs 1 GewO 1973, die ihrerseits keine Gebotsnorm bzw Verbotsnorm darstellt, anführte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040174.X04

Im RIS seit

11.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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