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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §8 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1280/58 B 21. Oktober 1959 RS 1Stammrechtssatz
Im § 8 Abs 1 Z 2 ASVG werden zwei Gruppen von Teilversicherten unterschieden, wobei beiden Gruppen gemeinsam ist, daß es sich um Personen handelt, die in den Betrieben - ausgenommen landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche oder gleichgestellte Betriebe - bestimmter naher Angehöriger beschäftigt sind. Der Unterschied zwischen den beiden Gruppen besteht darin, daß die erste Gruppe nur Personen umfaßt, die als Dienstnehmer oder Lehrlinge beschäftigt sind, ohne daß jedoch hiebei das Lebensalter von Belang wäre, während zur zweiten Gruppe jene Personen gehören, die ohne Entgelt regelmäßig beschäftigt sind, keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehen und bereits das siebzehnte Lebensjahr vollendet haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080217.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
18.11.2010