RS Vwgh 1993/12/21 91/04/0128

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Veröffentlicht am 21.12.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §59 Abs1;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
VwRallg;

Rechtssatz

Durch die Auflage, der Busparkplatz sei "durch eine Kette, einen Schranken oder etwas ähnliches abzusperren", wird dem Konkretisierungserfordernis insoweit nicht Rechnung getragen, als es sich bei Vorschreibung der Absperrmöglichkeiten nicht etwa (arg: "oder etwas ähnliches") um die Vorschreibung einer allfälligen alternativen Konsensbedingung handelt (Hinweis E 2.12.1983, 83/04/0072). Abgesehen davon vermag der Verwaltungsgerichtshof eine "Eignung" dieser Auflage im oben dargestellten Sinn nicht zu erkennen, weil mit der nötigen Klarheit nicht entnommen werden kann, inwiefern diese Maßnahmen (losgelöst von der Frage deren bloß beispielhaften Anführung) geeignet sind, "das Laufenlassen der Motore am Stand zu untersagen", wovon die belBeh nach den Begründungsdarlegungen des angefochtenen Bescheides ausging. Es ist nicht in der erforderlichen Schlüssigkeit einsichtig, daß durch diese Auflagenvorschreibung eine dahingehende Sicherung überhaupt bzw in einer Weise erfolgen könnte, die die Überprüfung dieser Auflagen durch die Behörde "jederzeit und aktuell" (Hinweis E 28.3.1989, 88/04/0200) - in dem von der belangten Behörde angenommenen Sinn - ermöglichen würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991040128.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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