RS Vwgh 1993/12/22 93/10/0195

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Veröffentlicht am 22.12.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;
AVG §45 Abs3;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 22.12.1993 93/10/0194

Rechtssatz

Die Behörde hat den Parteien (nur) die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben. Der Umstand, daß die Stellungnahme, zu der eine Partei aufgefordert wird, bei der auffordernden Behörde und nicht bei einer anderen Behörde einzubringen ist, liegt für jedermann klar auf der Hand. Eine diesbezügliche Belehrung stellt daher keine zur Vornahme einer Verfahrenshandlung nötige Anleitung dar.

Schlagworte

Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993100195.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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