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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13a;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 22.12.1993 93/10/0194Rechtssatz
Die Behörde hat den Parteien (nur) die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben. Der Umstand, daß die Stellungnahme, zu der eine Partei aufgefordert wird, bei der auffordernden Behörde und nicht bei einer anderen Behörde einzubringen ist, liegt für jedermann klar auf der Hand. Eine diesbezügliche Belehrung stellt daher keine zur Vornahme einer Verfahrenshandlung nötige Anleitung dar.
Schlagworte
Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993100195.X02Im RIS seit
20.11.2000