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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §4 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/13/0133Rechtssatz
Bei Rechtsanwälten und Notaren gehören zu den durchlaufenden Posten ua auch die Gerichtsgebühren und Stempelkosten, weil der Anwalt oder Notar für diese nach außen hin für jedermann erkennbar im Namen seiner Klienten tätig wird; nicht hingegen zählen zu diesen Posten Postspesen und sonstige Barauslagen, die von den Klienten vergütet werden, da solche Spesenbeträge zwar auf Rechnung, jedoch nicht im Namen des Klienten geleistet werden (Hinweis Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer III, Anmerkung 202 zu § 4 UStG 1972; E 2.10.1956, 1813/55).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991130128.X03Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
04.12.2009