RS Vwgh 1993/12/22 91/13/0128

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Veröffentlicht am 22.12.1993
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §4 Abs3;
UStG 1972 §4 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/13/0133

Rechtssatz

Bei Rechtsanwälten und Notaren gehören zu den durchlaufenden Posten ua auch die Gerichtsgebühren und Stempelkosten, weil der Anwalt oder Notar für diese nach außen hin für jedermann erkennbar im Namen seiner Klienten tätig wird; nicht hingegen zählen zu diesen Posten Postspesen und sonstige Barauslagen, die von den Klienten vergütet werden, da solche Spesenbeträge zwar auf Rechnung, jedoch nicht im Namen des Klienten geleistet werden (Hinweis Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer III, Anmerkung 202 zu § 4 UStG 1972; E 2.10.1956, 1813/55).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130128.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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