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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §26;Rechtssatz
In das Sechstel der laufenden Bezüge nach § 67 Abs 2 EStG 1972 können nur Beträge einbezogen werden, welche zum Arbeitslohn gehören. Aufwandsersätze, die gemäß § 26 EStG 1972 nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen, erhöhen somit ebensowenig das Sechstel wie Entschädigungen iSd § 29 Z 4 EStG 1972.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990130152.X05Im RIS seit
20.11.2000