RS VwGH Beschluss 1993/12/22 93/13/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1993
beobachten
merken
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/13/0111 93/13/0112 93/13/0113 93/13/0114 Rechtssatz

Das Datum der Postaufgabe einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (hier wegen Verletzung der Entscheidungspflicht) macht im Falle der Verwendung einer Absender - Freistempelmaschine iSd § 30 PostO keinen Beweis über das Datum der tatsächlichen Postaufgabe.(Gegenständlich wurde davon ausgegangen, daß die Postbeförderung innerhalb Wiens nicht mehr als einen Werktag in Anspruch nimmt).Daher ist im vorliegenden Fall auch davon auszugehen, daß die Säummnisbeschwerde - entgegen dem Inhalt des Freistempelabdruckes - tatsächlich nicht vor, sondern erst nach Zustellung des Berufungsbescheides der belangten Behörde zur Post gegeben wurde.

Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung
Im RIS seit
03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten