RS Vwgh 1993/12/22 92/13/0185

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §24 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/19 87/13/0147 5 (Hier: Vermietung der Geschäftsräumlichkeiten eines Einzelhandelsbetriebes unter Zurückhaltung des Warenlagers stellt keinen einheitlichen Aufgabevorgang, sondern eine allmähliche Abwicklung dar, sodaß die in den betrieblichen genutzten Grundstücken enthaltenen stillen Reserven bereits im Jahr der Vermietung und nicht erst in dem Jahr, in welchem die Handelsware zur Gänze verkauft ist, aufzudecken sind)

Stammrechtssatz

Eine Betriebsaufgabe liegt nur dann vor, wenn die wesentlichen Grundlagen des Betriebes in einem einheitlichen Vorgang entweder an Dritte veräußert oder ins Privatvermögen des bisherigen Betriebsinhabers überführt werden, nicht aber bei einer sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Liquidation (Hinweis E 23.5.1990, 89/13/0193). Bei Produktionsunternehmen gehören insbesondere die maschinellen Anlagen und Einrichtungen zu den wesentlichen Grundlagen. Es ist daher nicht rechtswidrig, wenn die Abgabenbehörde den auf Grund der Rechnung sich ergebenden Zeitpunkt der Veräußerung des Anlagevermögens als Zeitpunkt der Betriebsaufgabe behandelt und auf diesen Zeitpunkt bezogen den Übergangsgewinn und den Aufgabegewinn berechnet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992130185.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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